Extra-Info: Das Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933
Acta Apostolicae Sedis 25 [1933], 389ff. Reichsgesetzblatt von 1933, II, 679ff. [Deutscher und italienischer Text. In den A. A. S. hat das ganze Vertragswerk die Überschrift: Inter Sanctam Sedem et Germanicam Rempublicam Sollemnis Conventio, der italienische Text: Concordato fra la Santa Sede ed il Reich Germanico].
Seine Heiligkeit Papst Pius XI. und der Deutsche Reichspräsident, von dem gemeinsamen Wunsche geleitet, die zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu festigen und zu fördern, gewillt, das Verhältnis zwischen der katholischen Kirche und dem Staat für den Gesamtbereich des Deutschen Reiches in einer beide Teile befriedigenden Weise dauernd zu regeln, haben beschlossen, eine feierliche Übereinkunft zu treffen, welche die mit einzelnen deutschen Ländern abgeschlossenen Konkordate ergänzen und auch für die übrigen Länder eine in den Grundsätzen einheitliche Behandlung der einschlägigen Fragen sichern soll.
Zu diesem Zweck haben Seine Heiligkeit Papst Pius XI. zu Ihrem Bevollmächtigten Seine Eminenz den Hochwürdigsten Herrn Kardinal Eugen Pacelli, Ihren Staatssekretär, und der Deutsche Reichspräsident zum Bevollmächtigten den Vizekanzler des Deutschen Reiches, Herrn Franz von Papen, ernannt, die, nachdem sie ihre beiderseitigen Vollmachten ausgetauscht und in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Artikel übereingekommen sind:
ARTIKEL 1
Das Deutsche Reich gewährleistet die Freiheit des Bekenntnisses und der öffentlichen
Ausübung der katholischen Religion. Es anerkennt das Recht der katholischen
Kirche, innerhalb der Grenzen des für alle geltenden Gesetzes, ihre
Angelegenheiten selbständig und zu ordnen und zu verwalten und im Rahmen ihrer
Zuständigkeit für ihre Mitglieder bindende Gesetze und Anordnungen zu
erlassen.
ARTIKEL 2
Die mit Bayern (1924), Preußen (1929) und Baden (1932) abgeschlossenen
Konkordate bleiben bestehen und die in ihnen anerkannten Rechte und Freiheiten
der katholischen Kirche innerhalb der betreffenden Staatsgebiete unverändert
gewahrt. Für die übrigen Länder greifen die in dem vorliegenden Konkordat
getroffenen Vereinbarungen in ihrer Gesamtheit Platze Letztere sind auch für
die obengenannten drei Länder verpflichtend, soweit sie Gegenstände betreffen,
die in den Länderkonkordaten nicht geregelt wurden oder soweit sie die früher
getroffene Regelung ergänzen. In Zukunft wird der Abschluß von Länderkonkordaten
nur im Einvernehmen mit der Reichsregierung erfolgen.
ARTIKEL 3
Um die guten Beziehungen zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich zu
pflegen, wird wie bisher ein apostolischer Nuntius in der Hauptstadt des Reiches
und ein Botschafter des Deutschen Reiches beim Heiligen Stuhl residieren.
ARTIKEL 4
Der Heilige Stuhl genießt in seinem Verkehr und seiner Korrespondenz mit den
Bischöfen, dem Klerus und den übrigen Angehörigen der katholischen Kirche in
Deutschland volle Freiheit. Dasselbe gilt für die Bischöfe und sonstigen Diözesanbehörden
für ihren Verkehr mit den Gläubigen in allen Angelegenheiten ihres
Hirtenamtes. Anweisungen, Verordnungen, Hirtenbriefe, amtliche Diözesanblätter
und sonstige die geistliche Leitung der Gläubigen betreffenden Verfügungen,
die von den kirchlichen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit (Artikel 1 Abs.
2) erlassen werden, können ungehindert veröffentlicht und in den bisher üblichen
Formen zur Kenntnis der Gläubigen gebracht werden.
ARTIKEL 5
In Ausübung ihrer geistlichen Tätigkeit genießen die Geistlichen in gleicher
Weise wie die Staatsbeamten den Schutz des Staates. Letzterer wird gegen
Beleidigungen ihrer Person oder ihrer Eigenschaft als Geistliche sowie gegen Störungen
ihrer Amtshandlungen nach Maßgabe der allgemeinen staatlicher Gesetzgebung
vorgehen und im Bedarfsfall behördlichen Schutz gewähren.
ARTIKEL 6
Kleriker und Ordensleute sind frei von der Verpflichtung zur Übernahme öffentlicher
Ämter und solcher Obliegenheiten, die nach den Vorschriften des kanonischen
Rechtes mit dem geistlichen Stande bzw. dem Ordensstande nicht vereinbar sind.
Dies gilt insbesondere von dem Amt eines Schöffen, eines Geschworenen, eines
Mitglieds der Steuerausschüsse oder der Finanzgerichte.
ARTIKEL 7
Zur Annahme einer Anstellung oder eines Amtes im Staat oder bei einer von ihm
abhängigen Körperschaft des öffentlichen Rechtes bedürfen Geistliche des
Nihil obstat ihres Diözesanordinarius sowie des Ordinarius des Sitzes der öffentlich-rechtlichen
Körperschaft. Das Nihil obstat ist jederzeit aus wichtigen Gründen kirchlichen
Interesses widerrufbar.
ARTIKEL 8
Das Amtseinkommen der Geistlichen ist in gleichem Maße von der
Zwangsvollstreckung befreit wie die Amtsbezüge der Reichs- und Staatsbeamten.
ARTIKEL 9
Geistliche können von Gerichtsbehörden und anderen Behörden nicht um Auskünfte
über Tatsachen angehalten werden, die ihnen bei Ausübung der Seelsorge
anvertraut worden sind und deshalb unter die Pflicht der seelsorgerlichen
Verschwiegenheit fallen.
ARTIKEL 10
Der Gebrauch geistlicher Kleidung oder des Ordensgewandes durch Laien oder durch
Geistliche oder Ordenspersonen, denen dieser Gebrauch durch die zu ständige
Kirchenbehörde durch endgültige, der Staatsbehörde amtlich bekanntgegebene
Anordnung rechtskräftig verboten worden ist, unterliegt staatlicherseits den
gleichen Strafen wie der Mißbrauch der militärischen Uniform.
ARTIKEL 11
Die gegenwärtige Diözesanorganisation und -zirkumskription der katholischen
Kirche im Deutschen Reich bleibt bestehen. Eine in Zukunft etwa erforderlich
erscheinende Neueinrichtung eines Bistums oder einer Kirchenprovinz oder
sonstige Änderungen der Diözesanzirkumskription bleiben, soweit es sich um
Neubildungen innerhalb der Grenzen eines deutschen Landes handelt, der
Vereinbarung mit der zuständigen Landesregierung vorbehalten. Bei Neubildungen
oder Änderungen, die über die Grenzen eines deutschen Landes hinausgreifen,
erfolgt die Verständigung mit der Reichsregierung, der es überlassen bleibt,
die Zustimmung der in Frage kommenden Länderregierungen herbeizuführen.
Dasselbe gilt entsprechend für die Neuerrichtung oder Änderung von
Kirchenprovinzen, falls mehrere deutsche Länder daran beteiligt sind. Auf
kirchliche Grenzverlegungen, die lediglich im Interesse der örtlichen Seelsorge
erfolgen, finden die vorstehenden Bedingungen keine Anwendung. Bei etwaigen
Neugliederungen innerhalb des Deutschen Reiches wird sich die Reichsregierung
zwecks Neuordnung der Diözesanorganisation und -zirkumskription mit dem
Heiligen Stuhl in Verbindung setzen.
ARTIKEL 12
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 11 können kirchliche Ämter frei
errichtet und umgewandelt werden, falls Aufwendungen aus Staatsmitteln nicht
beansprucht werden. Die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung
von Kirchengemeinden erfolgt nach Richtlinien, die mit den Diözesanbischöfen
vereinbart werden und für deren möglichst einheitliche Gestaltung die
Reichsregierung bei den Länderregierungen wirken wird.
ARTIKEL 13
Die katholischen Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und Diözesanverbände,
die Bischöflichen Stühle, Bistümer und Kapitel, die Orden und religiösen
Genossenschaften sowie die unter Verwaltung kirchlicher Organe gestellten
Anstalten, Stiftungen und Vermögensstücke der katholischen Kirche behalten
bzw. erlangen die Rechtsfähigkeit für den staatlichen Bereich nach den
allgemeinen Vorschriften des staatlichen Rechts. Sie bleiben Körperschaften des
öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren; den anderen können die
gleichen Rechte nach Maßgabe des für alle geltenden Gesetzes gewährt werden.
ARTIKEL 14
Die Kirche hat grundsätzlich das freie Besetzungsrecht für alle Kirchenämter
und Benefizien ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinden,
soweit nicht durch die in Artikel 2 genannten Konkordate andere Vereinbarungen
getroffen sind. Bezüglich der Besetzung von Bischöflichen Stühlen findet auf
die beiden Suffraganbistümer Rottenburg und Mainz wie auch für das Bistum Meißen
die für den Metropolitansitz der Oberrheinischen Kirchenprovinz Freiburg
getroffene Regelung entsprechende Anwendung. Das gleiche gilt für die
erstgenannten zwei Suffraganbistümer bezüglich der Besetzung von
domkapitularischen Stellen und der Regelung des Patronatsrechtes. Außerdem
besteht Einvernehmen über folgende Punkte:
1.Katholische Geistliche, die in
Deutschland ein geistliches Amt bekleiden oder eine
seelsorgerliche oder Lehrtätigkeit ausüben, müssen:
a.deutsche Staatsangehörige sein,
b.ein zum Studium an einer deutschen
höheren Lehranstalt berechtigendes Reifezeugnis
erworben haben,
c.auf einer deutschen staatlichen
Hochschule, einer deutschen kirchlichen akademischen
Lehranstalt oder einer päpstlichen
Hochschule in Rom ein wenigstens dreijähriges
philosophisch-theologisches Studium abgelegt haben.
2.Die Bulle für die Ernennung von Erzbischöfen, Bischöfen, eines
Koadjutors cum jure
successionis oder eines Praelatus nullius wird erst
ausgestellt, nachdem der Name des dazu
Ausersehenen dem Reichsstatthalter in dem zuständigen
Lande mitgeteilt und festgestellt
ist, daß gegen ihn Bedenken allgemein politischer
Natur nicht bestehen. Bei kirchlichem
und staatlichem Einverständnis kann von den im Absatz
2, Ziffer 1 a, b und c genannten
Erfordernissen abgesehen werden.
ARTIKEL 15
Orden und religiöse Genossenschaften unterliegen in bezug auf ihre Gründung,
Niederlassung, die Zahl und - vorbehaltlich Artikel 15 Absatz 2 - die
Eigenschaften ihrer Mitglieder, ihre Tätigkeit in der Seelsorge, im Unterricht,
in Krankenpflege und karitativer Arbeit, in der Ordnung ihrer Angelegenheiten
und der Verwaltung ihres Vermögens staatlicherseits keiner besonderen
Beschränkung. Geistliche Ordensobere, die innerhalb des Deutschen Reiches ihren
Amtssitz haben, müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Provinz -
und Ordensoberen, deren Amtssitz außerhalb des deutschen Reichsgebietes liegt,
steht, auch wenn sie anderer Staatsangehörigkeit sind, das Visitationsrecht bezüglich
ihrer in Deutschland liegenden Niederlassungen zu. Der Heilige Stuhl wird dafür
Sorge tragen, daß für die innerhalb des Deutschen Reiches bestehenden
Ordensniederlassungen die Provinzorganisation so eingerichtet wird, daß die
Unterstellung deutscher Niederlassungen unter ausländische Provinzialobere
tunlichst entfällt. Ausnahmen hiervon können im Einvernehmen mit der
Reichsregierung zugelassen werden, insbesondere in solchen Fällen, wo die
geringe Zahl der Niederlassungen die Bildung; einer deutschen Provinz untunlicht
macht oder wo besondere Gründe vorliegen, eine geschichtlich gewordene und
sachlich bewährte Provinzorganisation bestehen zu lassen.
ARTIKEL 16
Bevor die Bischöfe von ihrer Diözese Besitz ergreifen, leisten sie in die Hand
des Reichsstatthalters in dem zuständigen Lande bzw. des Reichspräsidenten
einen Treueid nach folgender Formel: »Vor Gott und auf die heiligen Evangelien
schwöre und verspreche ich, so wie es einem Bischof geziemt, dem Deutschen
Reich und dem Lande... Treue. Ich schwöre und verspreche, die verfassungsmäßig
gebildete Regierung zu achten und vorn meinem Klerus achten zu lassen. In der
pflichtmäßigen Sorge (um das Wohl und das Interesse des deutschen Staatswesens
werde ich in Ausübung des mir übertragenen geistlichen Amtes jeden Schaden zu
verhüten trachten, der es bedrohen könnte.«
ARTIKEL 17
Das Eigentum und andere Rechte der öffentlich-rechtlichen Körperschaften, der
Anstalten, Stiftungen und Verbände der katholischen Kirche an ihrem Vermögen
werden nach Maßgabe der allgemeinen Staatsgesetze gewährleistet. Aus keinem
irgendwie gearteten Grunde darf ein Abbruch von gottesdienstlichen Gebäuden
erfolgen, es sei denn nach vorherigem Einvernehmen mit der zuständigen
kirchlichen Behörde.
ARTIKEL 18
Falls die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden
Staatsleistungen an die katholische Kirche abgelöst werden sollten, wird vor
der Ausarbeitung der für die Ablösung aufzustellenden Grundsätze rechtzeitig
zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Reich ein freundschaftliches Einvernehmen
herbeigeführt werden. Zu den besonderen Rechtstiteln zählt auch das rechtsbegründete
Herkommen. Die Ablösung muß den Ablösungsberechtigten einen angemessenen
Ausgleich für den Wegfall der bisherigen staatlichen Leistungen gewähren.
ARTIKEL 19
Die katholisch-theologischen Fakultäten an den staatlichen Hochschulen bleiben
erhalten. Ihr Verhältnis zur kirchlichen Behörde richtet sich nach den einschlägigen
Konkordaten und dazugehörenden Schlußprotokollen festgelegten Bestimmungen
unter Beachtung der einschlägigen kirchlichen Vorschriften. Die Reichsregierung
wird sich angelegen sein lassen, für sämtliche in Frage kommenden katholischen
Fakultäten Deutschlands eine einheitliche Praxis zu sichern
ARTIKEL 20
Die Kirche hat das Recht, soweit nicht andere Vereinbarungen vorliegen, zur
Ausbildung des Klerus philosophische und theologischen Lehranstalten zu
errichten, die ausschließlich von der kirchlichen Behörde abhängen, falls
keine staatlichen Zuschüsse verlangt werden. Die Errichtung, Leitung und
Verwaltung der Priesterseminare sowie der kirchlichen Konvikte steht, innerhalb
der Grenzen des für alle geltenden Gesetzes, ausschließlich den kirchlichen
Behörden zu.
ARTIKEL 21
Der katholische Religionsunterricht in den Volksschulen, Berufsschulen,
Mittelschulen und höheren Lehranstalten ist ordentliches Lehrfach und wird in
Übereinstimmung mit den Grundsätzen der katholischen Kirche erteilt. Im
Religionsunterricht wird die Erziehung zu vaterländischem, staatsbürgerlichem
und sozialem Pflichtbewußtsein aus dem Geiste des christlichen Glaubens des
Sittengesetzes mit besonderem Nachdruck gepflegt werden, ebenso wie es im
gesamten übrigen Unterricht geschieht. Lehrstoff und Auswahl der Lehrbücher für
den Religionsunterricht werden im Einvernehmen mit der kirchlichen Oberbehörde
festgesetzt. Den kirchlichen Oberbehörden wird Gelegenheit gegeben werden, im
Einvernehmen mit der Schulbehörde zu prüfen, ob die Schüler
Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Lehrern und Anforderungen der
Kirche erhalten.
ARTIKEL 22
Bei der Anstellung von katholischen Religionslehrern findet Verständigung
zwischen dem Bischof und der Landesregierung statt. Lehrer, die wegen ihrer
Lehre oder sittlichen Führung; vom Bischof zur weiteren Erteilung des
Religionsunterrichtes für ungeeignet erklärt worden sind, dürfen, solange
dies Hindernis besteht, nicht als Religionslehrer verwendet werden.
ARTIKEL 23
Die Beibehaltung und Neueinrichtung katholischer Bekenntnisschulen bleibt gewährleistet.
In allen Gemeinden, in denen Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte es
beantragen, werden katholische Volksschulen errichtet werden, wenn die Zahl der
Schüler unter gebührender Berücksichtigung der örtlichen
schulorganisatorischen Verhältnisse einen nach Maßgabe der staatlichen
Vorschriften geordneten Schulbetrieb durchführbar erscheinen läßt.
ARTIKEL 24
An allen katholischen Volksschulen werden nur solche Lehrer angestellt, die der
katholischen Kirche angehören und Gewähr bieten, den besonderen Erfordernissen
der katholischen Bekenntnisschule zu entsprechen. Im Rahmen der allgemeinen
Berufausbildung der Lehrer werden Einrichtungen geschaffen, die eine Ausbildung
katholischer Lehrer entsprechend den besonderen Erfordernissen der katholischen
Bekenntnisschule gewährleisten
ARTIKEL 25
Orden und religiöse Kongregationen sind im Rahmen der allgemeinen Gesetze und
gesetzlichen Bedingungen zur Gründung und Führung von Privatschulen
berechtigt. Diese Privatschulen geben die gleichen Berechtigungen wie die
staatlichen Schulen, soweit sie die lehrplanmäßigen Vorschriften für letztere
erfüllen. Für Angehörige von Orden oder religiösen Genossenschaften gelten
hinsichtlich der Zulassung zum Lehramte und für die Anstellung an Volksschulen,
mittleren oder höheren Lehranstalten die allgemeinen Bedingungen.
ARTIKEL 26
Unter Vorbehalt einer umfassenden späteren Regelung der eherechtlichen Fragen
besteht Einverständnis darüber, daß, außer im Falle einer lebensgefährlichen,
einen Aufschub nicht gestattenden Erkrankung eines Verlobten, auch im Falle
schweren sittlichen Notstandes, dessen Vorhandensein durch die zuständige bischöfliche
Behörde bestätigt sein muß, die kirchliche Einsegnung der Ehe vor der
Ziviltrauung vorgenommen werden darf. Der Pfarrer ist in solchen Fällen
verpflichtet, dem Standesamt unverzüglich Anzeige zu erstatten.
ARTIKEL 27
Der Deutschen Reichswehr wird für die zu ihr gehörenden katholischen
Offiziere, Beamten und Mannschaften sowie deren Familien eine exemte Seelsorge
zugestanden. Die Leitung der Militärseelsorge obliegt dem Armeebischof. Seine
kirchliche Ernennung erfolgt durch den Heiligen Stuhl, nachdem letzterer sich
mit der Reichsregierung in Verbindung gesetzt hat, um im Einvernehmen mit ihr
eine geeignete Persönlichkeit zu bestimmen. Die kirchliche Ernennung der Militärpfarrer
und sonstigen Militärgeistlichen erfolgt nach vorgängigem Benehmen mit der
zuständigen Reichsbehörde durch den Armeebischof. Letzterer kann nur solche
Geistliche ernennen, die von ihrem zuständigen Diözesanbischof die Erlaubnis
zum Eintritt in die Militärseelsorge und ein entsprechendes Eignungszeugnis
erhalten haben. Die Militärgeistlichen haben für die ihnen zugewiesenen
Truppen und Heeresangehörigen Pfarrechte. Die näheren Bestimmungen über die
Organisation der katholischen Heeresseelsorge erfolgen durch ein Apostolisches
Breve. Die Regelung der beamtenrechtlichen Verhältnisse erfolgt durch die
Reichsregierung.
ARTIKEL 28
In Krankenhäusern, Strafanstalten und sonstigen Häusern der öffentlichen Hand
wird die Kirche im Rahmen der allgemeinen Hausordnung zur Vornahme
seelsorgerlicher Besuche und gottesdienstlicher Handlungen zugelassen. Wird in
solchen Anstalten eine regelmäßige Seelsorge eingerichtet und müssen hierfür
Geistliche als Staats- oder sonstige öffentliche Beamte eingestellt werden, so
geschieht dies im Einvernehmen mit der kirchlichen Oberbehörde.
ARTIKEL 29
Die innerhalb des Deutschen Reiches wohnhaften katholischen Angehörigen einer
nichtdeutschen völkischen Minderheit werden bezüglich der Berücksichtigung
ihrer Muttersprache in Gottesdienst, Religionsunterricht und kirchlichem
Vereinswesen nicht weniger günstig gestellt werden, als der rechtlichen und
tatsächlichen Lage der Angehörigen deutscher Abstammung und Sprache innerhalb
des Gebietes des entsprechenden fremden Staates entspricht.
ARTIKEL 30
An den Sonntagen und den gebotenen Feiertagen wird in den Bischofskirchen sowie
in den Pfarr-, Filial- und Klosterkirchen des Deutschen Reiches im Anschluß an
den Hauptgottesdienst, entsprechend den Vorschriften der kirchlichen Liturgie,
ein Gebet für das Wohlergehen des Deutschen Reiches und Volkes eingelegt.
ARTIKEL 31
Diejenigen katholischen Organisationen und Verbände, die ausschließlich religiösen,
reinkulturellen und karitativen Zwecken dienen und als solche der kirchlichen
Behörde unterstellt sind, werden in ihren Einrichtungen und in ihrer Tätigkeit
geschützt. Diejenigen katholischen Organisationen, die außer religiösen,
kulturellen oder karitativen Zwecken auch anderen, darunter auch sozialen oder
berufsständischen Aufgaben dienen, sollen, unbeschadet einer etwaigen
Einordnung in staatliche Verbände, den Schutz des Artikels 31 Absatz 1 genießen,
sofern sie Gewähr dafür bieten, ihre Tätigkeit außerhalb jeder politischen
Partei zu entfalten. Die Feststellung der Organisationen und Verbände, die
unter die Bestimmungen dieses Artikels fallen, bleibt vereinbarlicher Abmachung
zwischen der Reichsregierung und dem deutschen Episkopat vorbehalten. Insoweit
das Reich und die Länder sportliche oder andere Jugendorganisationen betreuen,
wird Sorge getragen werden, daß deren Mitgliedern die Ausübung ihrer
kirchlichen Verpflichtungen an Sonn- und Feiertagen regelmäßig ermöglicht
wird und sie zu nichts veranlaßt werden, was mit ihren religiösen und
sittlichen Überzeugungen und Pflichten nicht vereinbar wäre.
ARTIKEL 32
Auf Grund der in Deutschland bestehenden besonderen Verhältnisse wie im
Hinblick auf die durch die Bestimmungen des vorstehenden Konkordats geschaffenen
Sicherungen einer die Rechte und Freiheiten der katholischen Kirche im Reich und
seinen Ländern wahrenden Gesetzgebung erläßt der Heilige Stuhl Bestimmungen,
die für die Geistlichen und Ordensleute die Mitgliedschaft in politischen
Parteien und die Tätigkeit für solche Parteien ausschließen.
ARTIKEL 33
Die auf kirchliche Personen oder kirchliche Dinge bezüglichen Materien, die in
den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, werden für den kirchlichen
Bereich dem geltenden kanonischen Recht gemäß geregelt.
Sollte sich in Zukunft wegen der Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung dieses Konkordates irgendeine Meinungsverschiedenheit ergeben, so werden der Heilige Stuhl und das Deutsche Reich im gemeinsamen Einvernehmen eine freundschaftliche Lösung herbeiführen.
ARTIKEL 34
Das vorliegende Konkordat, dessen deutscher und italienischer Text gleiche Kraft
haben, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden baldigst ausgetauscht
werden. Es tritt mit dem Tage ihres Austausches in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Konkordat unterzeichnet
Geschehen in doppelter Urschrift.
In der Vatikanstadt, am 20. Juli 1933.
L. S. gez. Eugenio Cardinale Pacelli
L. S. gez. Franz von Papen
SCHLUßPROTOKOLL
Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage abgeschlossenen Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich haben die ordnungsmäßig bevollmächtigten Unterzeichneten folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben, die einen integrierenden Bestandteil des Konkordats selbst bilden.
ZU ARTIKEL 3
Der Apostolische Nuntius beim Deutschen Reich ist, entsprechend dem Notenwechsel
zwischen der Apostolischen Nuntiatur in Berlin und dem Auswärtigen Amt vom 11.
und 27. März 1930, Doyen des dort akkreditierten Diplomatischen Korps.
ZU ARTIKEL 13
Es besteht Einverständnis darüber, daß das Recht der Kirche, Steuern zu
erheben, gewährleistet bleibt.
ZU ARTIKEL 14 ABSATZ 2 ZIFFER 2
Es besteht Einverständnis darüber, daß, sofern Bedenken allgemeinpolitischer
Natur bestehen, solche in kürzester Frist vorgebracht werden. Liegt nach Ablauf
von 20 Tagen eine derartige Erklärung nicht vor, so wird der Heilige Stuhl
berechtigt sein, anzunehmen, daß Bedenken gegen den Kandidaten nicht bestehen.
Über die in Frage stehenden Persönlichkeiten wird bis zur Veröffentlichung
der Ernennung volle Vertraulichkeit gewahrt werden. Ein staatliches Vetorecht
soll nicht begründet werden.
ZU ARTIKEL 17
Soweit staatliche Gebäude oder Grundstücke Zwecken der Kirche gewidmet sind,
bleiben sie diesen, unter Wahrung etwa bestehender Verträge, nach wie vor überlassen.
ZU ARTIKEL 19 SATZ 2
Die Grundlage bietet zur Zeit des Konkordatsabschlusses besonders die
Apostolische Konstitution »Deus scientiarum Dominus« vom 24. Mai 1931 und die
Instruktion vom 7. Juli 1932.
ZU ARTIKEL 20
Die unter Leitung der Kirche stehenden Konvikte an Hochschulen und Gymnasien
werden in steuerrechtlicher Hinsicht als wesentliche kirchliche Institutionen im
eigentlichen Sinne und als Bestandteil der Diözesanorganisation anerkannt.
ZU ARTIKEL 24
Soweit nach Neuordnung der Lehrerbildungswesens Privatanstalten in der Lage
sind, den allgemein geltenden staatlichen Anforderungen für Ausbildung von
Lehrern oder Lehrerinnen zu entsprechen, werden bei ihrer Zulassung auch
bestehende Anstalten der Orden und Kongregationen entsprechend berücksichtigt
werden.
ZU ARTIKEL 26
Ein schwerer sittlicher Notstand liegt vor, wenn es auf unüberwindliche oder
nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beseitigende Schwierigkeiten stößt,
die zur Eheschließung erforderlichen Urkunden rechtzeitig beizubringen.
ZU ARTIKEL 27 ABSATZ 19
Die katholischen Offiziere, Beamten und Mannschaften sowie deren Familien gehören
nicht den Ortskirchengemeinden an und tragen nicht zu deren Lasten bei Absatz 4.
Der Erlaß des Apostolischen Breve erfolgt im Benehmen mit der Reichsregierung.
ZU ARTIKEL 28
In dringenden Fällen ist der Zutritt dem Geistlichen jederzeit zu gewähren.
ZU ARTIKEL 29
Nachdem die Deutsche Reichsregierung sich zu dem Entgegenkommen in bezug auf
nichtdeutsche Minderheiten bereitgefunden hat, erklärt der Heilige Stuhl, in
Bekräftigung seiner stets vertretenen Grundsätze bezüglich des Rechtes der
Muttersprache in der Seelsorge, im Religionsunterricht und im katholischen
Vereinsleben, bei künftigen konkordatären Abmachungen mit anderen Ländern auf
die Aufnahme einer gleichwertigen, die Rechte der deutschen Minderheiten schützende
Bestimmung Bedacht nehmen zu wollen.
ZU ARTIKEL 31 ABSATZ 4
Die im Artikel 31 Absatz 4 niedergelegten Grundsätze gelten auch für den
Arbeitsdienst.
ZU ARTIKEL 32
Es herrscht Einverständnis darüber, daß vom Reich bezüglich der
nichtkatholischen Konfessionen gleiche Regelungen betreffend parteipolitische
Betätigung veranlaßt werden. Das den Geistlichen und Ordensleuten Deutschlands
in Ausführung des Artikels 32 zur Pflicht gemachte Verhalten bedeutet keinerlei
Einengung der pflichtmäßigen Verkündung und Erläuterung der dogmatischen und
sittlichen Lehren und Grundsätze der Kirche.
In der Vatikanstadt, am 20. Juli 1933.
L. S. gez. Eugenio Cardinale Pacelli
L. S. gez. Franz von Papen
AUSTAUSCH DER RATIFIKATIONEN
Acta Apostolicae Sedis 25 [1933], 414. Conventione inter Apostolicam Sedem et Rem Germanorum publicam rata habita, die 10. Septembris 1933 in Palatio Apostolico Vaticono Ratihabitionis Instrumenta accepta et reddita mutuo fuerunt. Exinde, i.e.a die 10 Septembris 1933, quo die huiusmodi Instrumenta permutata fuerunt, Conventio inter Ssmum Dominum Nostrum Pium PP. XI et Supremum Reipublicae Germanicae Praesidem (Deutsche Reichspraesident) icta una simul cum Protocollo findi, vigere et valere coepit ad normam art. 34 comm. 1 eiusdem Pactionis.
Nach der Ratifizierung des Übereinkommens zwischen dem
Apostolischen Stuhl und dem Deutschen Reich wurden am 10. September 1933 im
Vatikan die Ratifikationsurkunden ausgewechselt. Seitdem, d. i. vom 10.
September 1933 an, dem Tage des Austausches dieser Urkunden, ist die zwischen
Sr. Heiligkeit Papst Pius XI. und dem Deutschen Reichspräsidenten
abgeschlossene Übereinkunft zugleich mit dem Schlußprotokoll nach Maßgabe des
Artikels 34 Abs. 1 dieses Vertrages in Kraft und Geltung.
BEKANNTMACHUNG ÜBER DAS KONKORDAT ZWISCHEN DEM DEUTSCHEN REICH UND DEM HEILIGEN STUHL
REICHSGESETZBLATT 1933, II, 679.
Am 20. Juli 1933 ist in der Vatikanstadt zwischen Vertretern des Deutschen Reichs und des Heiligen Stuhls ein Konkordat unterzeichnet worden. Das Konkordat und das dazugehörende Schlußprotokoll werden nachstehend veröffentlicht.
Das Konkordat ist ratifiziert worden. Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat am 10. September 1933 in der Vatikanstadt stattgefunden. Das Konkordat und das Schlußprotokoll sind gemäß Artikel 34 des Konkordats am 10. September 1933 in Kraft getreten.
Zur Ausführung des Konkordats ist das im Reichsgesetzblatt von 1933 Teil I Seite 625 veröffentlichte Gesetz vom 12. September 1933 ergangen.
Berlin, den 12. September 1933.
Der Reichsminister des Auswärtigen Freiherr von
Neurath
Der Reichsminister des Innern Frick
GESETZ ZUR DURCHFÜHRUNG DES REICHSKONKORDATS
REICHSGESETZBLATT 1933, I, 625.
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: Der Reichsminister des Innern wird ermächtigt, die zur Durchführung der Bestimmungen des Reichskonkordats erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen.
Berlin, den 12. September 1933.
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Auswärtigen
Freiherr von Neurath
Der Reichsminister des Innern
Frick
DER GEHEIMANHANG DES REICHSKONKORDATS
[Abgedruckt in: Schöppe, Lothar, Konkordate seit 1800, Frankfurt/M.-Berlin
1964, S.35 ]
Im Falle einer Umbildung des gegenwärtigen deutschen Wehrsystems im Sinne der Einführung einer allgemeinen Wehrpflicht wird die Heranziehung von Priestern und anderen Mitgliedern des Welt- und Ordensklerus zur Leistung der Militärdienstpflicht im Einvernehmen mit dem Heiligen Stuhl nach Maßgabe etwa folgender Leitgedanken geregelt werden:
a) Die in kirchlichen Anstalten befindlichen Studierenden der Philosophie und Theologie, welche sich auf das Priestertum vorbereiten, sind vom Militärdienst und den darauf vorbereitenden Übungen befreit, ausgenommen im Fall der allgemeinen Mobilisierung.
b) Im Fall einer allgemeinen Mobilisierung sind die Geistlichen, die in der Diözesanverwaltung oder in der Militärseelsorge beschäftigt sind, von der Gestellung frei. Als solche gelten die Ordinarien, die Mitglieder der Ordinariate, die Vorsteher der Seminare und kirchlichen Konvikte, die Seminarprofessoren, die Pfarrer, Kuraten, Rektoren, Koadjutoren und die Geistlichen, welche dauernd einer Kirche mit öffentlichem Gottesdienst vorstehen.
c) Die übrigen Geistlichen treten, falls sie tauglich erklärt werden, in die Wehrmacht des Staates ein, um unter der kirchlichen Jurisdiktion des Armeebischofs sich der Seelsorge bei den Truppen zu widmen, falls sie nicht zum Sanitätsdienst eingezogen werden.
d) Die übrigen Kleriker in sacris oder Ordensleute,
die noch nicht Priester sind, sind dem Santitätsdienst zuzuteilen. Dasselbe
soll im Rahmen des Möglichen mit den unter a) erwähnten Priesteramtskandidaten
geschehen, die noch nicht die höheren Weihen erhalten haben.
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© Paul Glass 1997 - 2001 ff